Arten der Testamentsvollstreckung

Bei der Erstellung Ihres "Letzten Willens" können Sie sich entscheiden, für welchen Zeitraum die Testamentsvollstreckung angeordnet werden soll. Im Rahmen einer reinen Abwicklungsvollstreckung wird zunächst der Nachlass gesichert, erfasst und bis zur Erbauseinandersetzung verwaltet. Von Ihnen verfügte testamentarische Auflagen und Vermächtnisse, sowie die Begleichung der Erbschaftsteuer werden noch vor der Erbauseinandersetzung vom Testamentsvollstrecker durchgeführt. Die Abwicklungsvollstreckung kann für eine gütliche Auseinandersetzung sorgen. Gerade in einem großen Familienkreis oder bei komplizierten Nachlässen ist sie empfehlenswert. Die Tätigkeit des Abwicklungsvollstreckers ist beendet, wenn die Erbschaftsteuer bezahlt und der Nachlass aufgeteilt worden ist.

Durch die Anordnung einer Dauerverwaltungsvollstreckung (§ 2209 BGB) wird die Erbauseinandersetzung für eine von Ihnen verfügte Zeit, maximal aber 30 Jahre (§ 2210 BGB) festgelegt. In besonderen Fällen kann die 30-jährige Frist noch weiter ausgedehnt werden (§ 2163 BGB). Andere zeitliche Beschränkunge (z.B. dass die Vollstreckung bis zum Ableben eines bestimmten Erben oder des Vollstreckers oder auch bis zum Eintritt eines weiteren Ereignisses, das in der Person der Beteiligten begründet ist, fortdauern soll) sind ebenfalls möglich. Die Ereignisse können sehr mannigfaltig und individuell sein.

Der Testamentsvollstrecker hat die Pflicht die ihm allgemein zugewiesenen Aufgaben dauerhaft fortzuführen. Die Dauerverwaltungsvollstreckung kann sich entweder auf den Gesamtnachlass beziehen oder aber auch auf bestimmte Erben oder Erbteile.

Dieses Verfahren findet oftmals dann Anwendung, wenn bereits im Vorfeld bekannt ist, dass Erben mit der Verwaltung des Nachlasses entlastet werden sollen. Oftmals wird eine Dauerverwaltungsvollstreckung auch angeordnet, wenn Erben überschuldet sind und Insolvenz angemeldet haben. Durch diese Art der Testamentsvollstreckung haben beispielsweise Gläubiger eines überschuldeten Erben keinen Zugriff auf den Nachlass.

Die Anordnung zur Dauervollstreckung ist für manche Erben schwer nachvollziehbar, doch im Mittelpunkt sollte der Testierende die Freiheit haben, sein Vermögen in seinem Sinne weiterzugeben. Diese Freiheit haben die betroffenen Erben zu akzeptieren!

Gerne beraten wir Sie hierzu auch kostenlos und unverbindlich. Nutzen Sie bitte die Möglichkeit und nehmen Kontakt zu uns auf.