Die Testamentsvollstreckervergütung

Im Rahmen eines Testamentes oder Erbvertrages kann der Testierende ein beliebiges Honorar für die Tätigkeit seines Testamentsvollstreckers bestimmen. Sofern kein Honorar bestimmt ist, kann der Testamentsvollstrecker von den Erben eine "angemessene Vergütung" für seine Tätigkeit verlangen.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sind maßgebend für die Vergütung des Testamentsvollstreckers der ihm im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind. Eine gesetzliche Vergütungsordnung oder verbindliche Vergütungsrichtlinien existieren jedoch nicht.

In der Praxis orientiert man sich an Regelwerten, die Hilfen bieten, was eine angemessene Vergütung ist. Die neuere Rechtsprechung orientiert sich an den "Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers" (sog. Neue Rheinische Tabelle). Es wird aber stets klargestellt, dass dies nur eine Orientierungshilfe ist.

Orientierung für den Vergütungsgrundbetrag
bisEuro250.0004,0 %
bisEuro500.0003,0 %
bisEuro2.500.0002,5 %
bisEuro5.000.0002,0 %
überEuro5.000.0001,5 %


Dieser Betrag wird durch diverse Zu- und Abschläge modifiziert:
a) Aufwendige Grundtätigkeit: Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages
b) Auseinandersetzung: Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages
c) Komplexe Nachlassverwaltung: Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages bei komplexem Nachlass
d) Aufwendige oder schwierige Gestaltungsaufgaben: Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages für aufwendige oder
schwierige Gestaltungsaufgaben im Vollzug der Testamentsvollstreckung, die über die bloße Abwicklung hinausgehen
e) Steuerangelegenheiten: Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages für die Erledigung von Steuerangelegenheiten.

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