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WEG-Konten Wirksamer Beschluss trotz Beschlussunfähigkeit

 

Wirksamer Beschluss trotz Beschlussunfähigkeit

 

Das Landgericht München I entschied in dem Urteil vom 04.12.14, Az. 36 S 5969/14 WEG, dass ein auf einer eigentlich beschlussunfähigen Versammlung gefasster Beschluss doch wirksam sein kann und zwar, wenn davon auszugehen ist, dass bei einer Folgeversammlung dieser Beschluss bestätigt wird.

Eine Eigentümerversammlung befasste sich mit dem Thema der Vermietung von Stellplätzen. Ein Beschluss für die Vermietung wurde mehrheitlich gefasst. Nach Beschlussfassung stellte sich heraus, dass die Versammlung beschlussunfähig war. Ein Wohnungseigentümer reichte deshalb eine Anfechtungsklage ein und begründete diese, dass eine zweite Versammlung hätte durchgeführt werden müssen.

Das Landgericht wies die Anfechtungsklage zurück. Zwar bestätigte das Gericht, dass gemäß § 25 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung hätten anwesend sein müssen. Dennoch sah das Gericht nach § 25 Abs. 4 WEG nicht als erforderlich an eine zweite Wiederholungsversammlung durchzuführen, denn dies würde einen unnötigen Formalismus darstellen. Weiterhin wurde angeführt, dass auf der Eigentümerversammlung ursprünglich 13 Eigentümer vorhanden waren und damit ursprünglich die Beschlussfähigkeit gegeben war. Jedem anwesenden Eigentümer stand es somit frei, vor Verlassen der Versammlung eine Stimmvollmacht für oder gegen diesen Tagesordnungspunkt abzugeben. Da keine gegenteiligen Weisungen für diesen Beschlusspunkt vorlagen, ist davon auszugehen, dass auch bei einer Wiederholungsversammlung der angefochtene Beschluss eine Mehrheit der Wohnungseigentümer erhalten würde.