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Protokollberichtigungsanspruch

 

Anspruch auf Protokollberichtigung

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft war der Verwalter auf einer Eigentümerversammlung nicht zugegen, daher wurde ein Wohnungseigentümer mit der Protokollierung beauftragt.

Nach Ansicht eines Wohnungseigentümers war das Protokoll in Teilen fehlerhaft und verklagte den Verwalter auf Protokollberichtigung.

Das Landgericht Stuttgart urteilte, dass die Klage gegen den Verwalter unberechtigt war, da dieser weder Versammlungsleiter noch an der Versammlung teilgenommen hatte. Ein Berichtigungsanspruch hätte nicht gegen den Versammlungsleiter geltend gemacht werden müssen, sondern, gegen alle Personen, die das Protokoll unterschrieben hatten. In dem vorliegenden Fall hätte somit der Versammlungsleiter und weitere Wohnungseigentümer verklagt werden müssen.

Die Richter stellten jedoch darüber hinaus noch fest, dass ein Protokollberichtigungsanspruch nur  dann vorliegt, wenn sich die Rechtsposition des Antragstellers durch die Protokolländerung verbessert. Sofern diese Voraussetzung nicht erkennbar ist, liegt kein Protokollberichtigungsanspruch vor (LG Stuttgart, Urteil v. 05.08.15, Az. 10 S 10/15).