A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

 

Mieterhöhung bei falsch berechneter Wohnfläche Mietpreisbremse NRW Mietrückstand - Was ist zu tun?

 

Mieterhöhung wegen falsch berechneter Wohnfläche

Der Bundesgerichtshof befasste sich am 18.11.2015 mit der Frage, ob der Vermieter zu einer drastischen Mieterhöhung berechtigt ist, wenn sich nach Abschluss des Mietvertrages herausstellt, dass die tatsächlich vermietete Wohnfläche deutlich größer ist, als die im Mietvertrag ausgewiesene Wohnfläche.

Zum Fall: Die Größe einer vermieteten 5-Zimmerwohnung wurde gemäß Mietvertrag irrtümlich mit 159,95 m² ausgewiesen. Später stellte der Vermieter fest, dass die tatsächliche Mietfläche über 50 m² (33,95%)  größer war. Die Vermieterin, die Altec GmbH wollte daraufhin die Miete um rund ein Drittel anheben und erhöhte die Bruttokaltmiete um ca. 308,00 € auf 937,52 €. Die Mieterhöhung wurde begründet aufgrund der allgemeinen Mieterhöhungsmöglichkeit von 94,46 € (Kappungsgrenze 15 %), sowie einer weiteren Mieterhöhung von 33,95 % wegen der größeren Wohnfläche.

Der seit 1985 in der Wohnung lebende Mieter war aber nur mit einer Mieterhöhung von 15 % einverstanden. Er begründete seine Weigerung damit, dass die geforderte Mieterhöhung die Kappungsgrenze in Berlin deutlich übersteigen würde und eine solche Mieterhöhung nicht rechtens sei.

In dem Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. VIII ZR 266/14) folgte dieser der Argumentation des Mieters. Demnach müsse eine Mieterhöhung unter Beachtung der Kappungsgrenze auf der Basis der tatsächlichen Wohnfläche erfolgen, „unabhängig davon, ob im Mietvertrag eine abweichende Wohnfläche angegeben und wie hoch die Abweichung von der tatsächlichen Wohnfläche ist“.