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Legionellen

 

Legionellenbekämpfung in Wohngebäuden

 

  1. Was sind Legionellen?
    Legionellen sind Bakterien, die sich besonders im warmen Wasser bei Temperaturen zwischen 25 bis 50 Grad Celsius vermehren. Durch das Einatmen dieser Bakterien z.B. beim Duschen, bei Klimaanlagen, durch Rasensprenger können die Legionellen in die tiefen Lungenabschnitte geraten und starke Lungenentzündungen verursachen, die in Einzelfällen bis zum Tode führen können. Jüngstes Beispiel ist der Ausbruch im August 2013 in Warstein mit 165 Infizierten und drei Todesopfern.
     
  2. Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung von Großanlagen in Mehrfamilienhäusern
    Alle Eigentümer von vermieteten Mehrfamilienhäusern (Ein- und Zweifamilienhäuser sind ausgeschlossen) müssen ihre Anlagen zur Trinkwassererwärmung, die Duschen und sonstigen Einrichtungen, in denen es zu einer  Vernebelung des Trinkwassers kommen kann, alle drei Jahre auf Legionellenbefall untersuchen lassen. Als Großanlagen zur Trinkwassererwärmung gelten alle Anlagen mit Speicher- oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern sowie alle Anlagen mit einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle.
     
  3. Bereitstellung von Probeentnahmestellen
    Der Eigentümer muss entsprechende Probeentnahmestellen an der Anlage bereitstellen. Hierbei muss jeder Steigstrang (z.B. Duschköpfe) erfasst werden. Probeentnahmen müssen ebenfalls an der Austritts- als auch Eintrittsöffnung des Trinkwassererwärmers genommen werden können.
     
  4. Legionellenbefall, was nun?
    Bei einer Überschreitung des zugelassenen Legionellenwertes muss eine unverzügliche Mitteilung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Der Eigentümer hat unmittelbar nach Bekanntwerden des Legionellenbefalls entsprechende Maßnahmen zur Ursachenergündung und Bekämpfung einzuleiten. Eine solche Ursachenergründung beinhaltet auch die Prüfung, ob die einschlägigen technischen Regeln eingehalten worden sind. Diese Prüfung wird stets vor Ort durchgeführt. Im Rahmen einer zwingend zu erstellenden Gefährdungsanalyse wird entschieden, ob sich aus dem Legionellenbefall Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers ergeben. Der Vermieter hat auch hier die Mieter unverzüglich zu benachrichtigen.
     

 

  1. Aufbewahrungs- und Informationspflichten
    Alle Messergebnisse, Aufzeichnungen und Gefährdungsanalysen hat der Vermieter 10 Jahre aufzubewahren.

    Der Vermieter von Gebäuden mit Trinkwasserverteilungsanlagen, der der Verpflichtung zur Legionellenuntersuchung unterliegt, muss mindestens jährlich die Mieter über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf Basis jener Untersuchungen informieren. Ebenso hat der Vermieter über die Wasserqualität zu informieren, die vom jeweiligen Wasserversorgungsunternehmen bereitgestellt werden.

    Fügt der Vermieter Aufbereitungsstoffe dem Trinkwasser hinzu, müssen die Mieter bei Beginn der Zugabe unverzüglich informiert werden. Neben dieser Information ist auch die Konzentration der Aufbereitungsstoffe bekanntzugeben. Aufbereitungsstoffe und deren Konzentration sind mindestens wöchentlich aufzuzeichnen und dem Mieter sechs Monate lang zugänglich zu machen.

    Verfügt das Gebäude noch über Bleileitungen, sind auch hierüber die Mieter zu informieren.   
     

 

  1. Betriebskosten nach § 2 Betriebskostenverordnung
    Die Legionellen-Untersuchungen sind wiederkehrende, laufende Kosten und stellen somit Betriebskosten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4a, 5a und 6a BetrKV dar und können voll auf die Mieter umgelegt werden.
     

 

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Verstößt ein Eigentümer gegen diese Vorschriften, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße von bis zu € 25.000,00 geahndet werden kann. Unabhängig von der Größe der Wasserverteilungsanlage begeht der Vermieter eine Straftat, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig chemisch oder mikrobiologisch verunreinigtes Wasser an seine Mieter abgibt. Nach § 75 des Infektionsschutzgesetzes kann bei vorsätzlichem Handeln dies mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Bei fahrlässigem Handeln ist dies strafbewährt mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe.