VergleichsangeboteVerwalterbestellung (rechtswidrig)Verwaltungsbeirat (Vollmacht)
Umfang der Aufgabenverlagerung auf den Verwaltungsbeirat muss genau definiert werden
Ausgangslage: In einer Eigentümerversammlung ermächtigte die Mehrheit der Wohnungseigentümer den Verwaltungsbeirat, bei beschlossenen Baumaßnahmen auf Antrag des Verwalters eine Zustimmung bis zu 70% des beschlossenen Betrages - mindestens jedoch in Höhe von 7.000 € und höchstens 70.000 € - für die Eigentümergemeinschaft zu erteilen.
Gegen diesen Beschluss reichte ein Eigentümer eine Anfechtungsklage ein.
Urteil: Der Beschluss wurde vom Landgericht Itzehoe für rechtswidrig erklärt. Der Umfang des bevollmächtigten Verwaltungsbeirats war wegen der Formulierung „bis zu 70% des beschlossenen Betrages, mindestens jedoch 7.000 €“ zu ungenau. Außerdem hat eine Eigentümergemeinschaft die Entscheidungen über bauliche Maßnahmen selbst zu treffen.
Eine Eigentümerversammlung kann eine Kompetenzverlagerung ihrer Aufgaben nur dann vollziehen, wenn der Bereich der Kernaufgaben der Verwaltung durch die Eigentümergemeinschaft nicht angetastet wird. Das finanzielle Risiko der Bevollmächtigung muss klar begrenzt werden. Dies kann beispielsweise durch ein festes Jahresbudget, an dessen Höhe sich der Verwaltungsbeirat zu orientieren hat, erreicht werden.
(LG Itzehoe, Urteil v. 01.07.14, Az. 11 S 10/13).