VergleichsangeboteVerwalterbestellung (rechtswidrig)Verwaltungsbeirat (Vollmacht)
Vergleichsangebote
Das Landgericht München beschäftigte sich im Juli 2015 mit der Vergabe größerer Instandhaltungsmaßnahmen.
Der Fall: Eine Eigentümergemeinschaft beschloss die Anschaffung einer Brunnenabdeckung sowie die Erneuerung der Torantriebe für die Tiefgarage. Im Rahmen der Eigentümerversammlung legte die Hausverwaltung zwei Angebote vor. Das Angebot für die Brunnenabdeckung betrug über 34.000,- € und die Torantriebe sollten über 17.000,- € kosten.
Die Hausverwaltung wurde in der Eigentümerversammlung beauftragt noch zwei weitere Angebote einzuholen und sodann dem günstigsten Anbieter den Auftrag zu erteilen. Gegen diese Beschlüsse wurde eine Anfechtungsklage eingereicht.
Das LG München entschied den Rechtsstreit zu Gunsten der anfechtenden Wohnungseigentümer. Das Gericht sieht es als erforderlich an, dass bauliche Maßnahmen, Instandsetzungen oder Instandhaltungen im Rahmen einer Eigentümerversammlung beschlossen werden müssen. Vor Beschlussfassung müssen nach Ansicht des Gerichts drei Vergleichsangebote von Fachunternehmen vorliegen. Maßnahmen bis 10.000 € sind von untergeordneter Bedeutung und unterliegen nicht dem Prozedere.
Ebenso verstößt der Beschluss, dass der Verwalter den Auftrag nach Einholung weiterer Angebote an den günstigsten Anbieter vergeben kann, gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, da den angefochtenen Beschlüssen auch nicht eindeutig entnommen werden konnte, was unter einem günstigen Anbieter zu verstehen ist. Das Gericht befand die Beschlüsse zu unbestimmt und damit rechtswidrig (LG München I, Urteil v. 06.07.15, Az. 1 S 12587/14 WEG).