Nutzung KFZ-Stellplatz
Nutzungsmöglichkeiten eines Stellplatzes
Das Landgericht Hamburg beschäftigte sich im November 2014 mit der Frage, in welcher Art und Weise Sondernutzungsrechte in Form von KFZ-Stellplätzen ausgeübt werden dürfen.
Der Fall: In einer Wohneigentumsanlage gab es Stellplätze im Innenhof. Für die Stellplätze bestanden Sondernutzungsrechte. Ein Stellplatznutzer parkte auf seinem Stellplatz dauerhaft einen Pkw-Anhänger mit Planenabdeckung. Einzelne Wohnungseigentümer fühlten sich dadurch belästigt, hielten diese Nutzung für unzulässig und klagten auf Beseitigung. Die Teilungserklärung sah die Nutzung als „Pkw-Stellplätze im Freien“ bzw. „Kfz-Stellplätze im Freien“ vor.
Das Landgericht entschied, dass das Parken eines Anhängers durch den Sondernutzungsberechtigten zulässig ist. Kfz-Stellplätze sind Flächen, auf denen Sondernutzungsberechtigte Fahrzeuge abstellen dürfen. Für die Zulässigkeit einer Nutzung ist es wesentlich, dass keine Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer vorliegt, die über die typische Beeinträchtigungen bei der Nutzung eines Stellplatzes hinausgeht. Es ist daher egal, wie häufig ein Stellplatzinhaber ein abgestelltes Fahrzeug zum Fahren nutzt. Ebenso ist irrelevant, ob das geparkte Fahrzeug einen Motor hat oder zwei oder vier Räder. Wesentlich ist die Mobilität des Fahrzeuges. Die Nutzung als Parkfläche für den Anhänger hat nach Ansicht des Gerichtes keine stärker beeinträchtigende Außenwirkung.
Unabhängig davon entschied das Gericht in der Vergangenheit, dass eine als „Kfz-Stellplatz“ ausgewiesene Fläche nicht zur dauerhaften Lagerung eines abgemeldeten, nicht fahrtüchtigen Kraftfahrzeugs bestimmt ist. Da der Anhänger zugelassen war, lag ein solcher Sachverhalt jedoch nicht vor. Daraus lässt sich auch ableiten, dass ein Kfz-Stellplatz nicht für die dauerhafte Lagerung von Gegenständen genutzt werden darf (LG Hamburg, Urteil v. 12.11.14, Az. 318 S 107/13).