Eigenbedarfskündigung (vorgetäuscht)Eigenmächtige SanierungEinsichtnahmrecht in VerwaltungsaktenEnergieeinsparverordnung 2014
Kostenerstattung bei eigenmächtig durchgeführten Sanierungsarbeiten
In einer Liegenschaft wurde ein erheblicher Sanierungsbedarf festgestellt. Ein von der Wohnungseigentümerversammlung beauftragter Architekt legte einen Sanierungsplan vor. Dieser wurde anschließend von der Eigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen. Die Sanierung der Kellerräume wurden jedoch zurückgestellt, da unklar war, woher hier die Feuchtigkeit resultierte.
Ein Eigentümer, der seine Souterrain-Wohnung ein Jahr nach dem Beschluss erwarb, ließ die zu seiner Wohnung gehörenden Kellerräume trotzdem eigenmächtig sanieren. Da die Kellerwände auf Grund der Sanierung breiter geworden waren, ließ er die Eingangs- und Innentüren zu seiner Wohnung austauschen und forderte von der Eigentümergemeinschaft Kostenersatz für sein eigenmächtiges Handeln. Da die Eigentümergemeinschaft die Zahlung verweigerte, reichte der Eigentümer Klage ein.
Der BGH entschied in seinem Urteil v. 25.09.15, Az. V ZR 246/14, dass die Gemeinschaft nur die Kosten für die neuen Türen übernehmen muss. § 21 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) berechtigt zwar jeden Miteigentümer Maßnahmen vorzunehmen, wenn damit Schaden vom Gemeinschaftseigentum abgewendet wird. Der BGH befand jedoch, dass im vorgenannten Fall keine diesbezüglichen Maßnahmen erforderlich waren. Explizit war die eigenmächtige Sanierung auch nicht im Sinne der übrigen Eigentümer, denn diese beschloss schließlich die Rückstellung dieser Sanierungsmaßnahme.
Den Kostenersatz der Türen begründete der BGH mit § 14 Nr. 4 WEG. Nach einer Sanierung des Kellers durch die Gemeinschaft hätten die Türen ohnehin ausgetauscht und von dieser bezahlt werden müssen, da die Wände auf Grund der Sanierungsmaßnahme breiter geworden sind.