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Duplexgarage

 

Haftungsrisiken bei Duplexgaragen

Das Amtsgericht München (Urteil v. 30.04.15, Az. 213 C 7493/15) beschäftigte sich im April 2015 mit der Beschädigung an einem in einer Duplexgarage parkenden Auto.

Der Halter eines PKW parkte sein Fahrzeug auf dem zu seiner Wohnung gehörigen Duplex-Garageneinstellplatz. Hierbei beachtete dieser jedoch nicht, dass die hintere Stoßstange leicht über die Begrenzung herausragte. Ein andere Nutzer der Duplexanlage betätigte das Parksystem, um seinen PKW aus- oder einzuparken. Dabei schrammte die Stoßstange an der Konstruktion des Parksystems vorbei. Es entstand ein Sachschaden von über € 1.000,00.

Der geschädigte Eigentümer verlangte Schadensersatz, da er meinte, dass der andere Nutzer für den Schaden verantwortlich sei. Dieser verweigerte jedoch die Zahlung, da er anführte, er habe den Hebe-/Senkvorgang des Parksystems sofort gestoppt, als er die Schleifgeräusche hörte.

Das Amtsgericht München entschied, dass der andere Nutzer nicht für den Schaden verantwortlich sei. Er durfte darauf vertrauen, dass die Bedienung des Parksystems problemlos möglich sei und dass vor Bedienung keine Kontrolle durchführen werden muss. Es ist auch nicht Aufgabe eines Nutzers zuvor zu prüfen, ob alle PKW ordnungsgemäß geparkt worden sind.

Nach Ansicht des Gerichtes lag die Verantwortung in der Unachtsamkeit des Geschädigten, da  dieser seinen PKW nicht richtig eingestellt hatte.

 

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