Arten der Willensbekundungen

Um überhaupt ein Testament errichten zu dürfen, bedarf es der Testierfähigkeit. Die unbeschränkte Testierfähigkeit ist gegeben, wenn man volljährig und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Die Errichtung eines ordentlichen Testaments kann entweder bei einem Notar erfolgen oder aber auch durch den Erblasser selbst. Der Gesetzgeber spricht von einem öffentlichen Testament, wenn ein Notar das Testament verfasst oder ihm ein vom Erblasser erstelltes Testament übergeben wird.

 

Errichtungsformen eines Testaments

Der Gesetzgeber bietet verschiedene Formen der Testamentserrichtung an, die Geläufigsten sind das eigenhändige und das notariell beglaubigte Testament.

 

Das eigenhändige Testament

Diese Form des Testaments dürfte die am häufigsten vorzufindende Testamentsart sein. Dies liegt in erster Linie daran, dass es die kostengünstigste und für den Testierenden die einfachste Methode seiner letzten Willensbekundung ist. Das eigenhändige Testament kann jederzeit ohne Kostenaufwand geändert werden, indem der Testierende einzelne Passagen streicht, ergänzt oder aber das Testament über die Jahre hinweg immer wieder komplett verändert.

Aber Achtung, der Gesetzgeber stellt strenge Anforderungen an die Form und Inhalt des eigenhändigen Testaments. Es muss mit Ort und Datum versehen, eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Das handschriftliche Testament kann übrigens auch gemeinschaftlich – von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartner – verfasst werden.

Dies hört sich zwar sehr trivial an, in der Praxis ist jedoch häufig festzustellen, dass Nachlassgerichte Testamente bei der Testamentseröffnung für ungültig erklären, weil die Formvorschriften nicht eingehalten wurden (z.B. Testament wurde mit Schreibmaschine oder PC geschrieben, enthält kein Datum oder ist nicht unterschrieben). In diesem Fall findet die Umsetzung des „Letzten Willens“ des Erblassers nicht statt, stattdessen setzt die gesetzliche Erbfolge ein.

Das eigenhändige Testament kann grundsätzlich an jedem beliebigen Ort, also auch zu Hause oder bei Bekannten, aufbewahrt werden. Sofern der Testierende aber sicher gehen will, dass sein Testament vor unbefugten Änderungen, Wegnahmen oder unbeabsichtigtem Verlust geschützt ist, sollte dies in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht geben werden.

Der Testierende erhält vom Amtsgericht einen Hinterlegungsschein über die Verwahrung des Testaments. Wird ein gemeinschaftliches Testament in die Verwahrung gegeben, erhält jeder der Ehegatten einen eigenen Hinterlegungsschein. Seit 01.01.2012 werden die Verwahrangaben vom Gericht unverzüglich elektronisch an das Zentrale Testamentsregister für Deutschland, das von der Bundesnotarkammer geführt wird, übermittelt. Dieses Register enthält Angaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die von Notaren errichtet oder in gerichtliche Verwahrung gegeben wurden. 

Das Testament kann jederzeit gegen Vorlage des Hinterlegungsscheins aus der amtlichen Verwahrung zurück genommen werden. Die Rückgabe darf nur an den Testierenden persönlich erfolgen. Nach Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung bleibt dieses weiterhin wirksam.

 

Das notariell beurkundete Testament

Bei dem notariell beurkundeten Testament fertigt der Notar eine Niederschrift an und verliest diese im Beisein des Testierenden. Nach Errichtung des Testaments wird dieses der Notar in einen Umschlag nehmen und diesen mit dem Prägesiegel verschließen. Auf dem Umschlag wird der Testierende näher bezeichnet und vermerkt, wann das Testament errichtet worden ist. Der Notar soll dann, das Testament unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung (Nachlassgericht) geben.

Der Testierende erhält vom Amtsgericht einen Hinterlegungsschein über die Verwahrung des Testaments. Wird ein gemeinschaftliches Testament in die Verwahrung gegeben, erhält jeder der Ehegatten einen eigenen Hinterlegungsschein. Seit 01.01.2012 werden die Verwahrangaben vom Gericht unverzüglich elektronisch an das Zentrale Testamentsregister für Deutschland, das von der Bundesnotarkammer geführt wird, übermittelt. Dieses Register enthält Angaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die von Notaren errichtet oder in gerichtliche Verwahrung gegeben wurden. 

Das Testament kann jederzeit gegen Vorlage des Hinterlegungsscheins aus der amtlichen Verwahrung zurück genommen werden. Die Rückgabe darf nur an den Testierenden persönlich erfolgen. Hierbei wird die Rücknahme jedoch als Widerruf der letztwilligen Verfügungen gewertet und das Testament verliert damit seine Wirksamkeit.

 

Die Testamentseröffnung

Das Testament wird nach dem Tode des Testierenden vom Nachlassgericht eröffnet. Dazu ist es aber erforderlich, dass das Testament körperlich beim Nachlassgericht vorliegt. Hier ist ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen dem öffentlichen Testament, welches in besonderer amtlicher Verwahrung liegt und dem  privatschriftlichem Testament, welches "irgendwo" deponiert wurde.

Grundsätzlich werden alle Sterbefälle vom Standesamt an das jeweilige Nachlassgericht gemeldet. Hier wird überprüft, ob der Verstorbene ein Testament in besondere amtliche Verwahrung gegeben hat. Sofern ein Testament hinterlegt wurde, trägt der jeweilige Rechtspfleger des Nachlassgerichts die Zuständigkeit für die Testamentseröffnung. Hierzu lädt er alle Personen, die im Testament namentlich als Erben aufgeführt sind, sowie pflichtteilsberechtigte Erben ein, sodann erfolgt eine Verlesung des Testaments.

Bei dem öffentlichen Testament kann der Testierende sicher sein, dass sein "letzter Wille" gefunden und verlesen wird. Anders verhält es sich, wenn der Erblasser sein Testament privat bei sich zu Hause oder anderweitig verwahrt hat. In solchen Fällen kann es durchaus vorkommen, dass die Erben weder über die Existenz eines Testaments informiert sind, noch den Aufbewahrungsort kennen.

Grundsätzlich ist jeder verpflichtet ein verwahrtes oder gefundenes Testament unverzüglich nach dem Ableben des Erblassers an das zuständige Nachlassgericht weiterzureichen. Erfolgt dies nicht, macht sich der Finder oder Verwahrer strafbar. Und was geschieht, wenn einfach ein Testament verschwindet, weil es beispielsweise zu Ungunsten eines Erben ausfällt? 

Möchte der Testierende ein solches Szenario vermeiden, sollte man hier bereits zu Lebzeiten entgegenwirken. Die Einschaltung eines Notars ist mit Sicherheit die teurere aber auch die sichere Variante. Hier kann der Testierende sicher sein, dass sein "Letzter Wille" allen Formvorschriften gerecht wird, gefunden und verlesen wird.

Im Übrigen gilt, dass wenn mehrere gültige Testamente vorliegen, der jeweils jüngste "Letzte Wille" zählt.

 

Fristen nach der Testamentseröffnung

Nach der Testamentseröffnung fertigt der Nachlasspfleger eine Niederschrift an. Alle Erben erhalten eine Kopie des Testaments sowie das Eröffnungsprotokoll. Ab Testamentseröffnung können die einzelnen Erben binnen einer Frist von 6 Wochen entscheiden, ob das Erbe angenommen oder ausgeschlagen wird.